AFCEA Bonn e.V.

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A. Allgemeines

Stand: 01.06.2023

 

§1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen AFCEA Bonn e.V. Er ist ein Anwenderforum für Fernmelde- und Computertechnik, Elektronik und Automatisierung. Der Verein ist eigenständiges Mitglied der internationalen Vereinigung AFCEA International (Armed Forces Communications and Electronics Association) mit Sitz in Fairfax, Virginia, USA.

  • Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  • Er hat seinen Sitz in Bonn.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein fördert die Berufsbildung, Forschung und Wissenschaft auf den Gebieten der Informations- und Kommunikationstechnik. Dazu bietet der Verein allen Interessierten aus Allgemeinheit, Politik, Bundeswehr, Öffentliche Verwaltung, Wirtschaft, Verbänden, Wissenschaft und Forschung eine neutrale, nicht auf bestimmte Einzelinteressen ausgerichtete Plattform für den Meinungs- und Wissensaustausch. Fortbildung, Bildung und Förderung auf diesen Gebieten erfolgen mittels Durchführung wissenschaftlicher und berufsbildender Veranstaltungen sowie durch Förderprogramme für Schulen und wissenschaftlichen Nachwuchs.
  2. Als Bestandteil von und in Zusammenarbeit mit der internationalen Vereinigung AFCEA International fördert der Verein die sicherheits- und bündnispolitischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland durch internationale Austausch- und Fortbildungsmöglichkeiten von Mitgliedern von AFCEA Bonn e.V. auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik.

§3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung in Form einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§4  Mitgliedschaften

  1. Natürliche Personen können Mitglied werden, wenn sie den Zweck des Vereins unterstützen wollen.

  2. Juristische Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen, können korporative Mitglieder werden. Sie benennen jeweils natürliche Personen als Mitglieder des Vereins.

  3. Vereinsmitglieder, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag eines Mitglieds und dem Vorschlag des Vorstands, durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Mit der Ernennung ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigestellt.

§5  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten.

  2. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt aus dem Verein,
    b) Ablauf einer zeitlich befristeten Mitgliedschaft, (gilt nur für Altmitglieder)
    c) Ausschluss aus dem Verein oder
    d) Tod oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum 31.12. eines Jahres erklärt werden.

  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,  bleiben hiervon unberührt.

§7  Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist möglich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist auch gerechtfertigt, wenn der Mitgliedsbeitrag an zwei aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen durch den Verein nicht eingezogen werden kann, dies durch Versäumnis des Mitglieds verursacht ist und bis zum 2. Fälligkeitstermin nicht geheilt werden konnte.

  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt, im Fall von Nr. 1, Satz 3 der Geschäftsführer.

  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. Diese Anhörungspflicht entfällt, wenn der Ausschluss nach Nr. 1, Satz 3 beantragt wird.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

  5. Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

  6. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8  Beitragsleistungen und -Pflichten

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine - soweit von der Beitragsordnung festgelegt - Aufnahmegebühr zu leisten.

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und deren Zahlweise und Fälligkeit wird durch eine Beitragsordnung festgelegt.

  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.

  4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  5. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand  herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§9  Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Gesamtvorstand,
    c) der Vorstand nach § 26 BGB.

§10  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird in Präsenzform durchgeführt.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Termin soll drei Monate vorher bekannt gegeben sein. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Gesamtvorstand vorberaten und vorläufig beschlossen. Dabei werden die Anträge der Mitglieder berücksichtigt. Die Einladung wird durch den Gesamtvorstand mit der vorläufigen Tagesordnung und den Anträgen zur Mitgliederversammlung versandt. Die rechtzeitige Aufgabe der Einladung in Schriftform zur Post bzw. der Absendung einer E-Mail an die Mitglieder, die einer Zusendung per E-Mail zugestimmt haben, genügt zur Wahrung der Frist.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Gesamtvorstand einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist außerdem durch den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es wenigstens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  7. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, soweit sie ihren Mitgliedsbeitrag gezahlt haben, stimmberechtigt. Ein abwesendes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anwesendes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht delegieren. Auf ein anwesendes Mitglied darf das Stimmrecht von lediglich einem nicht anwesenden Mitglied übertragen werden.

  8. Soweit auf einer Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, ist ein Wahlvorstand, bestehend aus drei anwesenden Mitgliedern, die nicht gleichzeitig zur Wahl für den Vorstand vorgeschlagen sein dürfen, zu wählen. Der Wahlvorstand wird in offener Abstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt.

  9. Der Gesamtvorstand und jedes Mitglied des Vereins können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Wahlvorschläge einreichen. Während der Mitgliederversammlung können auch mündliche Wahlvorschläge eingereicht werden. Für jedes Vorstandsamt sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn vor dem Wahlvorgang klar ist, welche Person für welches Vorstandsamt kandidiert. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der AFCEA Bonn e.V. sein. Ein Mitglied kann für mehrere Funktionen vorgeschlagen werden.

  10. Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung kann die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung beschließen.

  11. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen vier Wochen vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich vorliegen und sollen eine  Begründung enthalten.

  12. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Protokollführer sowie einem Mitglied des Vorstandes unterschrieben wird. Dieses Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

§11  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;

  3. Entlastung des Gesamtvorstandes;

  4. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

  6. Wahl der Rechnungsprüfer;

  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

  8. Beschlussfassung über Beschwerden gegen Vereinsausschlüsse;

  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

  10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach der Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§12  Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) den zwei Stellvertretern,
    c) dem Geschäftsführer und
    d) weiteren Vorstandsmitgliedern.

  2. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

  3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Für den Vorsitzenden kann nur einer seiner Stellvertreter als Nachfolger durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes bestimmt werden.

  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung auf ein anwesendes Vorstandsmitglied ist möglich. Jedes anwesende Vorstandsmitglied kann nur jeweils ein abwesendes Vorstandsmitglied vertreten.

  5. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§13  Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
    e) Ausschluss von Mitgliedern,

  3. Der Gesamtvorstand vertritt den Verein in den Gremien der internationalen Vereinigung AFCEA.

  4. Der Gesamtvorstand kann für die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sachkundige Mitglieder zur Mitarbeit auffordern.

§14  Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, sowie die zwei Stellvertreter vertreten.

  2. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam. Sollte der Vorsitzende verhindert sein, kann ein Stellvertreter mit einem anderen Mitglied des Vorstandes den Verein gemeinsam vertreten.

  3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach § 26 BGB kann durch die Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes im Innenverhältnis beschränkt werden.

E. Sonstige Bestimmungen

§15  Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden und sollen begründet sein.

§16  Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer sowie zwei Ersatzprüfer. Rechnungsprüfer sowie Ersatzprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

  2. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

  3. Die Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Geschäftsführung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Kassenführung mit allen Konten und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

F. Schlussbestimmungen

§17  Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und seine Stellvertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein SOS-Kinderdorf e.V. (bzw. deren Rechtsnachfolger), Renatastraße 77, 80639 München, der als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§18  Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. Juni 2019 beschlossen.

  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  3. Alle bisherigen Satzungen und Geschäftsordnungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.