Aussagen zur Mitgliederversammlung von AFCEA Bonn e.V. aus der Satzung

In der Satzung von AFCEA Bonn e.V. sind Aussagen zur Mitgliederversammlung in der § 10 und § 11 zu finden:

§10  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Termin soll drei Monate vorher bekannt gegeben sein. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Gesamtvorstand vorberaten und vorläufig beschlossen. Dabei werden die Anträge der Mitglieder berücksichtigt. Die Einladung wird durch den Gesamtvorstand mit der vorläufigen Tagesordnung und den Anträgen zur Mitgliederversammlung versandt. Die rechtzeitige Aufgabe der Einladung in Schriftform zur Post bzw. der Absendung einer E-Mail an die Mitglieder, die einer Zusendung per E-Mail zugestimmt haben, genügt zur Wahrung der Frist.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Gesamtvorstand einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist außerdem durch den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es wenigstens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  7. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, soweit sie ihren Mitgliedsbeitrag gezahlt haben, stimmberechtigt. Ein abwesendes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anwesendes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht delegieren. Auf ein anwesendes Mitglied darf das Stimmrecht von lediglich einem nicht anwesenden Mitglied übertragen werden.

  8. Soweit auf einer Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, ist ein Wahlvorstand, bestehend aus drei anwesenden Mitgliedern, die nicht gleichzeitig zur Wahl für den Vorstand vorgeschlagen sein dürfen, zu wählen. Der Wahlvorstand wird in offener Abstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt.

  9. Der Gesamtvorstand und jedes Mitglied des Vereins können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Wahlvorschläge einreichen. Während der Mitgliederversammlung können auch mündliche Wahlvorschläge eingereicht werden. Für jedes Vorstandsamt sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn vor dem Wahlvorgang klar ist, welche Person für welches Vorstandsamt kandidiert. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der AFCEA Bonn e.V. sein. Ein Mitglied kann für mehrere Funktionen vorgeschlagen werden.

  10. Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung kann die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung beschließen.

  11. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen vier Wochen vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich vorliegen und sollen eine  Begründung enthalten.

  12. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Protokollführer sowie einem Mitglied des Vorstandes unterschrieben wird. Dieses Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

§11  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;

  3. Entlastung des Gesamtvorstandes;

  4. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

  6. Wahl der Rechnungsprüfer;

  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

  8. Beschlussfassung über Beschwerden gegen Vereinsausschlüsse;

  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

  10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach der Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

     

    Die jährliche Mitgliederversammlung wird in der Regel in den Räumlichkeiten der Offizierheimgesellschaft Wahn e.V. durchgeführt.